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640.110 VOZZSGOESCZOLCPCI CH-GR

Art. 3 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Amt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VOzZSG · Amt

1. Zuständige Dienststelle ist das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt).

2. Es vollzieht die Erlasse des Zivilschutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den Gemeinden übertragen sind.

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