640.110
VOZZSGOESCZOLCPCI
CH-GR
Art. 12 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Baubewilligung für Wohnhäuser
Schutzbauten
Art. 12 VOzZSG · Baubewilligung für Wohnhäuser
1. Die Gemeinde bewilligt Baugesuche für Wohnhäuser erst, nachdem das Amt über die Schutzraumbaupflicht entschieden hat. Zu diesem Zweck stellt sie dem Amt die für die Beurteilung der Schutzraumbaupflicht notwendigen Pläne zu.