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Art. 10 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Betriebsbereitschaft

Schutzbauten
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Art. 10 VOzZSG · Betriebsbereitschaft

1. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausbildung, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen und für die Instandstellungseinsätze der Schutzdienstpflichtigen benötigten Schutzanlagen bei der Übernahme durch die Zivilschutzeinheiten betriebsbereit sind.

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