640.110
VOZZSGOESCZOLCPCI
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Betriebsbereitschaft
Schutzbauten
Art. 10 VOzZSG · Betriebsbereitschaft
1. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausbildung, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen und für die Instandstellungseinsätze der Schutzdienstpflichtigen benötigten Schutzanlagen bei der Übernahme durch die Zivilschutzeinheiten betriebsbereit sind.