Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Regierung (VOZZSG)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1. Die Regierung übt die Aufsicht über den Zivilschutz aus.
2. Sie stellt die Hilfegesuche an den Bund, andere Kantone oder das grenznahe Ausland, wenn die Schutzdienstpflichtigen des Kantons die dem Zivilschutz obliegenden Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen.
3. Sie entscheidet über die Gesuche des Bundes, anderer Kantone und des grenznahen Auslandes um Gewährung von Unterstützung im Bereich des Zivilschutzes.
1. Zuständiges Departement ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit.
1. Zuständige Dienststelle ist das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt).
2. Es vollzieht die Erlasse des Zivilschutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den Gemeinden übertragen sind.
1. Das Departement legt die Organisation des Schutzdienstes fest.
1. Die Gemeinden geben dem Amt zur Durchführung der Kontrollführung folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen bekannt
a) Versicherungsnummer;
b) Name, Vorname, Adresse, Postleitzahl und Wohnort;
c) Geburtsdatum;
d) Heimatort;
e) Zuzugs- beziehungsweise Wegzugsdaten.
1. Die Dienstvoranzeige und die Aufgebote zu den ordentlichen Ausbildungsdiensten erfolgen postalisch oder elektronisch.
2. Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie zu Instandstellungsarbeiten werden die Schutzdienstpflichtigen telefonisch, postalisch oder elektronisch aufgeboten.
1. Über Einsätze von Schutzdienstpflichtigen zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, die 150 Diensttage übersteigen, entscheidet das Departement.
1. Das Amt informiert die Gemeinden frühzeitig über die geplanten Einsätze der Zivilschutzorganisationen.
2. Interessierte Gemeinden haben dem Amt bis spätestens Ende November Gesuche für Einsätze zu Gunsten ihrer Gemeinde im Folgejahr einzureichen.
1. Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind spätestens zwei Jahre vor dem Beginn des Einsatzes dem Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann auch auf nach dieser Frist eingereichte Gesuche eingetreten werden.
2. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die 150 Diensttage übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Departements.
3. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft dürfen insgesamt 1000 Diensttage pro Jahr nicht übersteigen.
4. Finden in einem Jahr Grossveranstaltungen mit internationaler Bedeutung statt, kann das Departement im betreffenden Jahr die maximale Anzahl Diensttage entsprechend der dafür bewilligten Diensttage erhöhen.
1. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausbildung, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen und für die Instandstellungseinsätze der Schutzdienstpflichtigen benötigten Schutzanlagen bei der Übernahme durch die Zivilschutzeinheiten betriebsbereit sind.
1. Die Gemeinden teilen dem Amt den Namen und die Adresse der für den baulichen Zivilschutz bezeichneten Person mit.
1. Die Gemeinde bewilligt Baugesuche für Wohnhäuser erst, nachdem das Amt über die Schutzraumbaupflicht entschieden hat. Zu diesem Zweck stellt sie dem Amt die für die Beurteilung der Schutzraumbaupflicht notwendigen Pläne zu.
1. Das Amt für Kultur
a) erstellt ein Kulturgüterschutzdispositiv;
b) bildet Kulturgüterspezialisten des Zivilschutzes aus;
c) überwacht den Kulturgüterschutz.
1. Die Höhe der pro Schutzplatz zu leistenden Ersatzbeiträge entspricht dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung über den Zivilschutz festgelegten Betrag.
1. Die Gebühren für die Leistungen des Amts werden im Anhang 2 geregelt.