640.100
ZSGLCPCi
CH-GR
Art. 9 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - 2. Gemeinden
Schutzbauten
Art. 9 Zivilschutzgesetz, ZSG · 2. Gemeinden
1. Die Gemeinden sind zuständig für
a) die Baukontrollen bei privaten Schutzräumen;
b) die Mitteilung der Daten der Einwohner- und Objektregister, die für die Erarbeitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug notwendig sind, an die zuständige kantonale Dienststelle;
c) die Zuteilung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzräumen im Fall der Anordnung des Schutzraumbezugs;
d) die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen.
2. Sie haben der zuständigen kantonalen Dienststelle sämtliche für den Vollzug des baulichen Zivilschutzes notwendigen Daten und Pläne bekanntzugeben.