Art. 8 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Zuständigkeiten 1. Kanton
Art. 8 Zivilschutzgesetz, ZSG · Zuständigkeiten 1. Kanton
1. Der Kanton ist zuständig für
a) die Festlegung der zur Steuerung des Schutzraumbaus massgebenden Gebiete (Beurteilungsgebiete);
b) die Festlegung der pro Beurteilungsgebiet notwendigen Schutzplätze;
c) die Erarbeitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug zu Handen der Gemeinden;
d) die Festlegung des Bedarfs an Schutzanlagen und der Standorte der Schutzanlagen;
e) den Entscheid über die Schutzraumbaupflicht bei Bauprojekten;
f) die Genehmigung von Schutzraumbauprojekten einschliesslich der Festlegung der Anzahl Schutzplätze;
g) die Festlegung der Höhe des Ersatzbeitrags pro nicht erstellten Schutzplatz;
h) den Entscheid über die Höhe des bauprojektbezogenen Ersatzbeitrags;
i) * den Einzug, die Freigabe und die Verwaltung der Ersatzbeiträge;
k) die Bewilligung der Aufhebung und die Anordnung der Wiederherstellung von Schutzräumen;
l) die Baukontrollen von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen;
m) die Schlusskontrollen von Schutzräumen;
n) die Kontrollen der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Schutzbauten sowie die Anordnung von Ersatzvornahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;
o) * die Verwendung der erhobenen Ersatzbeiträge gemäss den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen.