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Art. 8 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Zuständigkeiten 1. Kanton

Schutzbauten
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Art. 8 Zivilschutzgesetz, ZSG · Zuständigkeiten 1. Kanton

1. Der Kanton ist zuständig für

a) die Festlegung der zur Steuerung des Schutzraumbaus massgebenden Gebiete (Beurteilungsgebiete);

b) die Festlegung der pro Beurteilungsgebiet notwendigen Schutzplätze;

c) die Erarbeitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug zu Handen der Gemeinden;

d) die Festlegung des Bedarfs an Schutzanlagen und der Standorte der Schutzanlagen;

e) den Entscheid über die Schutzraumbaupflicht bei Bauprojekten;

f) die Genehmigung von Schutzraumbauprojekten einschliesslich der Festlegung der Anzahl Schutzplätze;

g) die Festlegung der Höhe des Ersatzbeitrags pro nicht erstellten Schutzplatz;

h) den Entscheid über die Höhe des bauprojektbezogenen Ersatzbeitrags;

i) * den Einzug, die Freigabe und die Verwaltung der Ersatzbeiträge;

k) die Bewilligung der Aufhebung und die Anordnung der Wiederherstellung von Schutzräumen;

l) die Baukontrollen von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen;

m) die Schlusskontrollen von Schutzräumen;

n) die Kontrollen der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Schutzbauten sowie die Anordnung von Ersatzvornahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;

o) * die Verwendung der erhobenen Ersatzbeiträge gemäss den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen.

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