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Art. 7 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Schutzdienst
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Art. 7 Zivilschutzgesetz, ZSG · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1. Schutzdienstpflichtige können für einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden, wenn es sich um einen Anlass von überregionalem oder kantonalem Interesse handelt.

2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die für den Arbeitseinsatz notwendigen Sachmittel und eine Einsatzleitung bereitzustellen und die vom Kanton nicht getragenen Kosten zu übernehmen.

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