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Art. 6 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse

Schutzdienst
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Art. 6 Zivilschutzgesetz, ZSG · Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse

1. Schutzdienstpflichtige können während der Wiederholungskurse für gemeinnützige Arbeitsleistungen zu Gunsten der Gemeinden eingesetzt werden, wenn der Einsatz

a) mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt;

b) private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und

c) der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient.

2. Die Gemeinden haben die für den Arbeitseinsatz notwendigen Sachmittel und eine Einsatzleitung bereitzustellen.

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