Art. 5 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Aufgebote
Art. 5 Zivilschutzgesetz, ZSG · Aufgebote
1. Die Daten der Ausbildungsdienste sind den Schutzdienstpflichtigen in der Regel mittels Dienstvoranzeige sechs Monate im Voraus bekannt zu geben.
2. Schutzdienstpflichtige, die mit deren Einverständnis in Spezialformationen eingeteilt sind, können für Einsätze kurzfristig aufgeboten werden.
3. Für Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für Instandstellungsarbeiten können aufgeboten werden
a) Schutzdienstpflichtige mit Kader- und Spezialistenfunktionen mit einer Vorlaufzeit von einem Tag;
b) Schutzdienstpflichtige ohne Kader- und Spezialistenfunktionen mit einer Vorlaufzeit von zwei Tagen.
4. Schutzdienstpflichtige, die nicht von der anstehenden Dienstleistung dispensiert oder beurlaubt wurden, haben einem Aufgebot zur Dienstleistung Folge zu leisten.