640.100
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CH-GR
Art. 4 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - 2. Gemeinden
Schutzdienst
Art. 4 Zivilschutzgesetz, ZSG · 2. Gemeinden
1. Die Gemeinden stellen dem Kanton unentgeltlich die für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für die Instandstellungseinsätze erforderlichen Räume, Gebäude oder Grundstücke zur Verfügung, soweit keine anderen Nutzungen vorgehen.
2. Sie geben der zuständigen kantonalen Dienststelle die Daten der Schutzdienstpflichtigen bekannt, welche für den Vollzug der dem Kanton obliegenden Aufgaben notwendig sind.