Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 ZSGLCPCi CH-GR

Art. 4 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - 2. Gemeinden

Schutzdienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Zivilschutzgesetz, ZSG · 2. Gemeinden

1. Die Gemeinden stellen dem Kanton unentgeltlich die für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für die Instandstellungseinsätze erforderlichen Räume, Gebäude oder Grundstücke zur Verfügung, soweit keine anderen Nutzungen vorgehen.

2. Sie geben der zuständigen kantonalen Dienststelle die Daten der Schutzdienstpflichtigen bekannt, welche für den Vollzug der dem Kanton obliegenden Aufgaben notwendig sind.

← Art. 3 Zivilschutzgesetz, ZSG Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Gegenstand Art. 5 Zivilschutzgesetz, ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →