Art. 3 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Zuständigkeiten 1. Kanton
Art. 3 Zivilschutzgesetz, ZSG · Zuständigkeiten 1. Kanton
1. Der Kanton ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung der Organisation, Bestandeszahlen und Sachmittel des Schutzdienstes;
b) den Bau beziehungsweise die Beschaffung, den Unterhalt und den Betrieb eines Zivilschutzausbildungszentrums;
c) die Beschaffung, Lagerung, Bewirtschaftung und Unterhalt der Sachmittel des Schutzdienstes;
d) die Führung und Kontrolle der Daten der Schutzdienstpflichtigen;
e) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen zu den in der Organisation festgelegten Einheiten und zur Personalreserve sowie Festlegung der Funktion und Beförderung der Schutzdienstpflichtigen;
f) die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen;
g) die Aufnahme von Personen in den freiwilligen Schutzdienst;
h) die Festlegung der Einsätze und der Einsatzgebiete der Einheiten;
i) die Bewilligung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse;
k) die Bewilligung von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft;
l) das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen;
m) die Entlassung der Schutzdienstpflichtigen aus der Dienstpflicht.