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Art. 3 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Zuständigkeiten 1. Kanton

Schutzdienst
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Art. 3 Zivilschutzgesetz, ZSG · Zuständigkeiten 1. Kanton

1. Der Kanton ist insbesondere zuständig für

a) die Festlegung der Organisation, Bestandeszahlen und Sachmittel des Schutzdienstes;

b) den Bau beziehungsweise die Beschaffung, den Unterhalt und den Betrieb eines Zivilschutzausbildungszentrums;

c) die Beschaffung, Lagerung, Bewirtschaftung und Unterhalt der Sachmittel des Schutzdienstes;

d) die Führung und Kontrolle der Daten der Schutzdienstpflichtigen;

e) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen zu den in der Organisation festgelegten Einheiten und zur Personalreserve sowie Festlegung der Funktion und Beförderung der Schutzdienstpflichtigen;

f) die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen;

g) die Aufnahme von Personen in den freiwilligen Schutzdienst;

h) die Festlegung der Einsätze und der Einsatzgebiete der Einheiten;

i) die Bewilligung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse;

k) die Bewilligung von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft;

l) das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen;

m) die Entlassung der Schutzdienstpflichtigen aus der Dienstpflicht.

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