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Art. 20 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz

Rechtspflege
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Art. 20 Zivilschutzgesetz, ZSG · Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz

1. Das zuständige Departement entscheidet als letzte Instanz im Kanton über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz.

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