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Art. 19 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Strafbestimmungen

Rechtspflege
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Art. 19 Zivilschutzgesetz, ZSG · Strafbestimmungen

1. Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer wird mit Busse bis 50 000 Franken bestraft, wenn sie oder er

a) den Schutzraum nicht entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt erstellt oder ausrüstet;

b) einen Schutzraum oder eine Schutzanlage ohne Bewilligung des Kantons aufhebt;

c) den mit der Kontrolle des Schutzraumes beauftragten Personen den Zutritt zu den Schutzräumen nicht gewährt.

2. Handelt die Täterin oder der Täter berufsmässig mit Immobilien oder wurde die Tat wiederholt begangen, so kann auf Busse bis 100 000 Franken erkannt werden.

3. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

4. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.

5. Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat bei einer Bestrafung nach Absatz 1 Litera a und b zusätzlich zur Busse den Ersatzbeitrag zu entrichten, welcher der Anzahl fehlender Schutzplätze beziehungsweise der Anzahl Schutzplätze entspricht, die der Zweckbestimmung entzogen worden sind.

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