Art. 17 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Gemeinden
Art. 17 Zivilschutzgesetz, ZSG · Gemeinden
1. Die Gemeinden tragen
a) die von Bund und Kanton nicht gedeckten Kosten für die Erstellung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der sich auf ihrem Gebiet befindenden öffentlichen Schutzräume und Schutzanlagen;
b) die zivilschutzfremden Sachmittelkosten bei Einsätzen des Zivilschutzes auf ihrem Gebiet zur Instandstellung nach Ereignissen der besonderen und ausserordentlichen Lage.
2. Sie tragen 85 Prozent der Kosten gemäss Artikel 16 Absatz 1 nach Abzug des Beitrages aus der Spezialfinanzierung Zivilschutz Ersatzbeiträge. Die Aufteilung des Kostenanteils auf die einzelnen Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer Einwohnerzahl.
3. Sie tragen die Kosten für die vom Bund nicht gedeckten Kosten der Erstellung, des Unterhalts, der Erneuerung und des Betriebes der geschützten Sanitätsstellen und der geschützten Spitäler ihrer Spitalregion. Die Aufteilung der von den Gemeinden zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer Einwohnerzahl.
4. Die von den Gemeinden erhobenen Ersatzbeiträge dürfen für andere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden, wenn die Kosten für die Behebung des Schutzplatzdefizits und die Erneuerung der privaten Schutzräume sichergestellt sind und der Kanton die Freigabe erteilt hat.