Art. 16 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Kanton
Art. 16 Zivilschutzgesetz, ZSG · Kanton
1. Der Kanton trägt 15 Prozent der Kosten nach Abzug des Beitrages aus der Spezialfinanzierung Zivilschutz Ersatzbeiträge für
a) die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen;
b) die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen bei Instandstellungsarbeiten;
c) den Sold der Schutzdienstpflichtigen bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf dem Kantonsgebiet;
d) das Personal und die Sachmittel zur Durchführung der Ausbildungen und Einsätze gemäss Litera a bis c;
e) * die Entschädigung der Offizierinnen und Offiziere, der höheren Unteroffizierinnen und höheren Unteroffiziere und der Mitglieder des Care Teams;
f) den Betrieb und den Unterhalt eines Zivilschutzausbildungszentrums;
g) die Schäden, die das Lehrpersonal oder die Schutzdienstpflichtigen in Ausbildungsdiensten oder sonstigen Einsätzen Dritten widerrechtlich zufügen.
2. Der Kanton kann bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft ausnahmsweise auch die Kosten der Verpflegung, des Transports und der Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen übernehmen.
3. Er übernimmt die Kosten für den Bau oder die Beschaffung eines Zivilschutzausbildungszentrums.
4. Er leistet den Gemeinden ohne oder ohne ausreichende Ersatzbeiträge einen Beitrag von 75 Prozent an die anerkannten Mehrkosten der Erstellung von öffentlichen Schutzräumen bis das Schutzplatzdefizit behoben ist, soweit hierfür vom Kanton erhobene Ersatzbeiträge verfügbar sind.
5. Er leistet einen Beitrag von 75 Prozent an die anerkannten Kosten der Erneuerung privater und öffentlicher Schutzräume in Gemeinden ohne Ersatzbeiträge, soweit hierfür vom Kanton erhobene Ersatzbeiträge verfügbar sind.