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Art. 15 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Spezialfinanzierung

Finanzierung
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Art. 15 Zivilschutzgesetz, ZSG · Spezialfinanzierung

1. Zur Erfassung und Verwendung der Ersatzbeiträge wird eine Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung geführt.

2. Die Spezialfinanzierung wird mit den vom Kanton erhobenen Ersatzbeiträgen gespiesen.

3. Das Vermögen der Spezialfinanzierung ist marktkonform zu verzinsen.

4. Die jährlich anfallenden Kosten gemäss Artikel 16 Absatz 1 können bis zu maximal einem Drittel der Spezialfinanzierung belastet werden, sofern die Finanzierung der Beiträge des Kantons an die anerkannten Mehrkosten der Erstellung von öffentlichen Schutzräumen zur Behebung des Schutzplatzdefizites und an die anerkannten Kosten der Erneuerung privater Schutzräume gesichert ist.

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