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Art. 14 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Zivilschutzfremde Nutzung

Schutzbauten
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Art. 14 Zivilschutzgesetz, ZSG · Zivilschutzfremde Nutzung

1. Die Nutzung von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen zu anderen Zwecken ist zulässig, sofern die kurzfristige ordentliche Nutzung der öffentlichen Schutzräume und der Schutzanlage sowie die Nutzung zur Ausbildung und zur Unterbringung von Schutzdienstpflichtigen gewährleistet sind.

2. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der öffentlichen Schutzräume und der Schutzanlagen ist für die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer verantwortlich.

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