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Art. 13 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Schutzraumkontrollen

Schutzbauten
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Art. 13 Zivilschutzgesetz, ZSG · Schutzraumkontrollen

1. Die Bauherrschaft oder die Eigentümerinnen oder der Eigentümer von Schutzräumen haben den mit der Kontrolle des Schutzraumes beauftragten Personen Zutritt zu den Schutzräumen zu gewähren.

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