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Art. 12 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Schutzraumbauprojekt

Schutzbauten
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Art. 12 Zivilschutzgesetz, ZSG · Schutzraumbauprojekt

1. Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Schutzraum entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt zu erstellen und auszurüsten.

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