640.100
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CH-GR
Art. 12 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Schutzraumbauprojekt
Schutzbauten
Art. 12 Zivilschutzgesetz, ZSG · Schutzraumbauprojekt
1. Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Schutzraum entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt zu erstellen und auszurüsten.