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CH-GR
Art. 11 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Ergänzung des Bundesrechts
Schutzbauten
Art. 11 Zivilschutzgesetz, ZSG · Ergänzung des Bundesrechts
1. In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen.
2. In Wohnhäusern, in denen weniger als fünf Schutzplätze zu bauen sind, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer zwischen der Erstellung des Schutzraumes und der Leistung des Ersatzbeitrages wählen.