Art. 10 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Rückerstattung von Beiträgen
Art. 10 Zivilschutzgesetz, ZSG · Rückerstattung von Beiträgen
1. Wird ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage mit der Zustimmung des Kantons der Zweckbestimmung entzogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Kanton für jedes bis 25 Jahre seit der Beitragsgewährung fehlende Jahr vier Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten.
2. Wird ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage ohne Zustimmung des Kantons der Zweckbestimmung entzogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer den öffentlichen Schutzraum oder die Schutzanlage wiederherzustellen. Kann die Wiederherstellung bautechnisch nicht mehr realisiert werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Kanton die Kosten für die Erstellung eines öffentlichen Schutzraumes oder einer Schutzanlage in der gleichen Grösse zu erstatten.
3. Der Kanton verzichtet in der Regel bei der Aufhebung von Schutzanlagen auf eine Rückforderung, wenn diese auf neue Organisationsstrukturen des Zivilschutzes zurückzuführen ist.