Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 ZSGLCPCi CH-GR

Art. 1 Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Gegenstand

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Zivilschutzgesetz, ZSG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesrechts

a) die Organisation des Schutzdienstes;

b) die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Kontrolle der Schutzbauten;

c) die Finanzierung.

Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG) - Gegenstand Art. 2 Zivilschutzgesetz, ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →