630.200
CH-GR
Art. 4 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung - Kosten
Art. 4 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung · Kosten
1. Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.
2. Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.