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Art. 4 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung - Kosten

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Art. 4 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung · Kosten

1. Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.

2. Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.

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