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Art. 3 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung - Aufgaben

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Art. 3 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung · Aufgaben

1. Die Zentralstelle sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt.

2. Soweit Aufgaben an die Gemeinden oder Private delegiert wurden, führt die Zentralstelle die Aufsicht.

3. Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie sorgt für eine gebührende Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

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