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Art. 2 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung - Gemeinden

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Art. 2 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung · Gemeinden

1. Die Zentralstelle kann Gemeinden sowie Privaten Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen.

2. Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sache der Gemeinden.

3. Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen periodisch der Zentralstelle.

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