630.200
CH-GR
Art. 1 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung - Organisation
Art. 1 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung · Organisation
1. Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.
2. Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.