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Art. 1 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung - Organisation

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Art. 1 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung · Organisation

1. Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.

2. Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.

Organisation Art. 2 Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung →

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