Art. 9 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - 3. Aufgaben
Art. 9 VOzBSG · 3. Aufgaben
1. Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Vorsorgephase
a) die Erarbeitung von Grundlagen für die Vorbereitung auf besondere und ausserordentliche Lagen und für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zuhanden des Departements beziehungsweise der Regierung;
b) die Planung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;
c) die Planung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Gütern.
2. Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Akutphase
a) die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte;
b) die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;
c) die Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen;
d) die Umsetzung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;
e) die Umsetzung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Gütern.
3. Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Wiederherstellungsphase
a) die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte;
b) die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten.
4. Das Departement kann dem kantonalen Führungsstab weitere Aufgaben übertragen.