630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - 2. Stellvertretung des Chefs oder der Chefin des kantonalen Führungsstabs
Führungsstäbe
Art. 8 VOzBSG · 2. Stellvertretung des Chefs oder der Chefin des kantonalen Führungsstabs
1. Die Stellvertretung des Chefs oder der Chefin des kantonalen Führungsstabs in der Akutphase in besonderen und ausserordentlichen Lagen übernimmt die Amtsleiterin oder der Amtsleiter der am stärksten betroffenen Dienststelle oder Fachstelle.
2. In der Vorsorgephase und während der Wiederherstellungsphase fungiert der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Amts für Militär und Zivilschutz als Chef beziehungsweise Chefin des kantonalen Führungsstabs und der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Amts für Wald und Naturgefahren als Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterin.