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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 7 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Kantonaler Führungsstab 1. Zusammensetzung

Führungsstäbe
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Art. 7 VOzBSG · Kantonaler Führungsstab 1. Zusammensetzung

1. Dem kantonalen Führungsstab gehören der Kommandant beziehungsweise die Kommandantin der Kantonspolizei, die Leiter beziehungsweise die Leiterinnen der Abteilung Feuerwehr der Gebäudeversicherung, des Gesundheitsamts, des Tiefbauamts, des Amts für Wald und Naturgefahren, des Amts für Natur und Umwelt, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, des Amts für Informatik, des Personalamts und des Amts für Militär und Zivilschutz sowie eine Vertretung der Standeskanzlei an.

2. Der Führungsstab kann für die Vorsorge und die Bewältigung von Ereignissen der besonderen oder ausserordentlichen Lagen benötigte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von Dienststellen, Gemeinden oder Betrieben beiziehen.

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