630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 6 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Amt für Natur und Umwelt
Allgemeines
Art. 6 VOzBSG · Amt für Natur und Umwelt
1. Dem Amt für Natur und Umwelt obliegt im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung
a) die Koordination der Planung der Trinkwasserversorgung in besonderen und ausserordentlichen Lagen zwischen den kantonalen Fachstellen und den Eigentümerinnen und Eigentümern von Trinkwasserversorgungsanlagen;
b) die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Trinkwasserversorgungsanlagen bei der Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen;
c) die Führung eines Wasserversorgungsatlas nach den Vorgaben des Bundes.