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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 4 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Departement

Allgemeines
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Art. 4 VOzBSG · Departement

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) ist zuständig für

a) die Festlegung der Organisation des kantonalen Führungsstabs;

b) die Erteilung von spezifischen Aufträgen an den kantonalen Führungsstab;

c) die strategischen Entscheide in besonderen Lagen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes.

2. Ist es daran gehindert oder muss sofort gehandelt werden, haben auch die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs das Recht diesen einzuberufen.

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