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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 3 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Regierung

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Art. 3 VOzBSG · Regierung

1. Die Regierung ist zuständig für

a) die Aufsicht über die Umsetzung der Bevölkerungsschutzgesetzgebung;

b) den Entscheid über den Beginn und das Ende der Akut- und der Wiederherstellungsphase;

c) die strategischen Entscheide in ausserordentlichen Lagen im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes;

d) die Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland;

e) die Verpflichtung der Spitäler, die vom Bund oder vom Kanton bezeichneten Arzneimittel und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften;

f) die Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder im grenznahen Ausland;

g) den Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen und Gütern;

h) den Entscheid über Gesuche der Gemeinden um Mittel des Kantons für die Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen;

i) den Erlass von Notrecht;

j) die Bezeichnung der Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicherstellen müssen;

k) die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens zu Einsätzen in Spitälern, in Rettungsdiensten oder zu anderen Pflege- und Betreuungseinsätzen;

l) die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Veterinärwesens zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizinischen Einsätzen;

m) die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung;

n) * die Verpflichtung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung zugunsten von Behörden oder betroffenen Privaten;

o) * die Bezeichnung der Stelle, die für die Kommunikation mit den Medien und der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zuständig ist.

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