Art. 3 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Regierung
Art. 3 VOzBSG · Regierung
1. Die Regierung ist zuständig für
a) die Aufsicht über die Umsetzung der Bevölkerungsschutzgesetzgebung;
b) den Entscheid über den Beginn und das Ende der Akut- und der Wiederherstellungsphase;
c) die strategischen Entscheide in ausserordentlichen Lagen im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes;
d) die Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland;
e) die Verpflichtung der Spitäler, die vom Bund oder vom Kanton bezeichneten Arzneimittel und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften;
f) die Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder im grenznahen Ausland;
g) den Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen und Gütern;
h) den Entscheid über Gesuche der Gemeinden um Mittel des Kantons für die Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen;
i) den Erlass von Notrecht;
j) die Bezeichnung der Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicherstellen müssen;
k) die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens zu Einsätzen in Spitälern, in Rettungsdiensten oder zu anderen Pflege- und Betreuungseinsätzen;
l) die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Veterinärwesens zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizinischen Einsätzen;
m) die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung;
n) * die Verpflichtung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung zugunsten von Behörden oder betroffenen Privaten;
o) * die Bezeichnung der Stelle, die für die Kommunikation mit den Medien und der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zuständig ist.