630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Verwendung und Aufteilung der Spenden
Spenden
Art. 20 VOzBSG · Verwendung und Aufteilung der Spenden
1. Dem Amt für Gemeinden obliegen die Entgegennahme, die Rechnungsführung und die Verteilung der eingegangenen Spenden.