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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 20 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Verwendung und Aufteilung der Spenden

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Art. 20 VOzBSG · Verwendung und Aufteilung der Spenden

1. Dem Amt für Gemeinden obliegen die Entgegennahme, die Rechnungsführung und die Verteilung der eingegangenen Spenden.

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