630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Begriffe
Allgemeines
Art. 2 VOzBSG · Begriffe
1. Vorsorgephase: In der Vorsorgephase erfolgt die Planung und Vorbereitung von Massnahmen für die Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausserordentlichen Lage.
2. Akutphase: Als Akutphase gilt die unmittelbare Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausserordentlichen Lage.
3. Wiederherstellungsphase: In der sich an das Ende der Akutphase anschliessenden Wiederherstellungsphase werden die durch das Ereignis beeinträchtigten oder zerstörten Lebensgrundlagen wieder hergestellt.