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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 2 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Begriffe

Allgemeines
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Art. 2 VOzBSG · Begriffe

1. Vorsorgephase: In der Vorsorgephase erfolgt die Planung und Vorbereitung von Massnahmen für die Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausserordentlichen Lage.

2. Akutphase: Als Akutphase gilt die unmittelbare Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausserordentlichen Lage.

3. Wiederherstellungsphase: In der sich an das Ende der Akutphase anschliessenden Wiederherstellungsphase werden die durch das Ereignis beeinträchtigten oder zerstörten Lebensgrundlagen wieder hergestellt.

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