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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 19 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Entschädigung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Versorgungsanlagen

Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen
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Art. 19 VOzBSG · Entschädigung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Versorgungsanlagen

1. Der angemessene Preis für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser an bestimmte Orte und die Entsorgung von Abfällen und Abwasser bestimmt sich nach den Ansätzen vor dem Eintritt des Ereignisses der besonderen beziehungsweise der ausserordentlichen Lage zuzüglich eines Zuschlags für den ausgewiesenen Mehraufwand.

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