630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - 3. Gemeinden
Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
Art. 18 VOzBSG · 3. Gemeinden
1. Die Gemeinden erarbeiten ein Notfallkonzept, worin die Vorgehensweise zur Bewältigung von Gefahren in besonderen und ausserordentlichen Lagen, die auf dem Gemeindegebiet auftretenden können, festgehalten ist.