Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 18 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - 3. Gemeinden

Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 VOzBSG · 3. Gemeinden

1. Die Gemeinden erarbeiten ein Notfallkonzept, worin die Vorgehensweise zur Bewältigung von Gefahren in besonderen und ausserordentlichen Lagen, die auf dem Gemeindegebiet auftretenden können, festgehalten ist.

← Art. 17 VOzBSG Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Gegenstand Art. 19 VOzBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →