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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 17 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - 2. Spitäler

Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
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Art. 17 VOzBSG · 2. Spitäler

1. Die öffentlichen Spitäler haben mit geeigneten Notfallorganisationen sicherzustellen, dass sie ihre Aufnahmekapazität in dem vom Gesundheitsamt vorgegebenen Umfang und innerhalb der vorgegebenen Zeit erhöhen können. Dazu ist ein Konzept zu erstellen, welches die geplanten Vorgehensweisen, Zuständigkeiten und Kommunikationswege im Ereignisfall regelt.

2. Zuständig für die Verpflichtung zur Einlagerung und Bewirtschaftung von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist für den Humanbereich der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin, für den Veterinärbereich der Kantonstierarzt beziehungsweise die Kantonstierärztin.

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