630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Notfallkonzepte 1. Allgemeines
Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
Art. 16 VOzBSG · Notfallkonzepte 1. Allgemeines
1. Die Partner des Bevölkerungsschutzes und alle Dienststellen haben ein Notfallkonzept für die Sicherstellung der eigenen Handlungsfähigkeit in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu erstellen.
2. Das Personalamt unterstützt die kantonalen Dienststellen bei der Umsetzung des betrieblichen Kontinuitätsmanagements (BCM).