630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 15 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Handauslösung der Sirenen
Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
Art. 15 VOzBSG · Handauslösung der Sirenen
1. Die Gemeinden haben Folgendes sicherzustellen
a) die Handauslösung der Sirenen für den allgemeinen Alarm;
b) den ungehinderten Zugang der für die Handauslösung verantwortlichen Personen zu den Sirenenanlagen.
2. Sie haben dem Amt pro Sirene eine für die Handauslösung zuständige Person und deren Stellvertretung zu melden. Die Kontaktdaten sind auf der vom Amt zur Verfügung gestellten Plattform laufend zu aktualisieren.