630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Gefährdungsanalyse
Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
Art. 14 VOzBSG · Gefährdungsanalyse
1. Die Gefährdungsanalysen sind mindestens alle zehn Jahre zu aktualisieren.