630.010
VOZBSGOLCPP
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Aus- und Weiterbildung
Führungsstäbe
Art. 13 VOzBSG · Aus- und Weiterbildung
1. Die Mitglieder der Führungsstäbe haben die vom Amt angebotene eintägige Grundausbildung und alle fünf Jahre eine eintägige Weiterbildung zu absolvieren.
2. Die eintägige Weiterbildung kann auch im Rahmen einer vom Amt angebotenen Übung mit dem Gemeindeführungsstab absolviert werden.