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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 12 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - 2. Kommunikationsgeräte

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Art. 12 VOzBSG · 2. Kommunikationsgeräte

1. Die Gemeinden stellen sicher, dass sie über mindestens zwei funktionstüchtige POLYCOM-Funkgeräte verfügen.

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