Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 11 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Gemeindeführungsstab 1. Zusammensetzung

Führungsstäbe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 VOzBSG · Gemeindeführungsstab 1. Zusammensetzung

1. Die Gemeinden haben die Zusammensetzung ihrer Führungsstäbe auf der vom Amt zur Verfügung gestellten Plattform einzutragen und die Änderungen laufend nachzutragen.

← Art. 10 VOzBSG Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Gegenstand Art. 12 VOzBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →