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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 10 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - 4. Kompetenzen

Führungsstäbe
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Art. 10 VOzBSG · 4. Kompetenzen

1. Der Chef beziehungsweise die Chefin des kantonalen Führungsstabs entscheidet über

a) die operative Führung;

b) die Antragsstellung an das Departement beziehungsweise die Regierung bei strategischen Entscheiden;

c) den ereignisbezogenen Beizug von Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen von Dienststellen und Betrieben;

d) die Antragsstellung betreffend den Beginn der Akutphase bei sich abzeichnenden Ereignissen, das Ende der Akutphase sowie den Beginn und das Ende der Wiederherstellungsphase;

e) die Abgabe von allgemeinen Empfehlungen bei sich abzeichnenden Gefahren an die Gemeinden und an die Bevölkerung sowie zur Abgabe von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;

f) die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an die Gemeinden;

g) die Information der Gemeinden und der Bevölkerung in Absprache mit der Standeskanzlei.

2. Das Departement kann dem Chef beziehungsweise der Chefin des Führungsstabs weitere Befugnisse übertragen.

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