Art. 10 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - 4. Kompetenzen
Art. 10 VOzBSG · 4. Kompetenzen
1. Der Chef beziehungsweise die Chefin des kantonalen Führungsstabs entscheidet über
a) die operative Führung;
b) die Antragsstellung an das Departement beziehungsweise die Regierung bei strategischen Entscheiden;
c) den ereignisbezogenen Beizug von Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen von Dienststellen und Betrieben;
d) die Antragsstellung betreffend den Beginn der Akutphase bei sich abzeichnenden Ereignissen, das Ende der Akutphase sowie den Beginn und das Ende der Wiederherstellungsphase;
e) die Abgabe von allgemeinen Empfehlungen bei sich abzeichnenden Gefahren an die Gemeinden und an die Bevölkerung sowie zur Abgabe von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
f) die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an die Gemeinden;
g) die Information der Gemeinden und der Bevölkerung in Absprache mit der Standeskanzlei.
2. Das Departement kann dem Chef beziehungsweise der Chefin des Führungsstabs weitere Befugnisse übertragen.