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630.010 VOZBSGOLCPP CH-GR

Art. 1 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) - Gegenstand

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Art. 1 VOzBSG · Gegenstand

1. Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb der Verwaltung, die Zusammensetzung und Aufgaben der Führungsstäbe und enthält im Weiteren Ausführungsbestimmungen zur Vorsorge und zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen im Sinne des integralen Risikomanagements.

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