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Art. 9 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Partner des Bevölkerungsschutzes 1. Allgemeines

Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
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Art. 9 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Partner des Bevölkerungsschutzes 1. Allgemeines

1. Die Partner des Bevölkerungsschutzes haben in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorbereitungen für die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen zu treffen.

2. Sie haben die Beschaffung von Sachmitteln für den Bevölkerungsschutz untereinander abzustimmen und bei deren Beschaffungen soweit möglich gemeinsam vorzugehen.

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