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Art. 8 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Kanton

Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
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Art. 8 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Kanton

1. Dem Kanton obliegen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten

a) Analyse der Gefahren von erheblicher Tragweite für den Kanton;

b) Umsetzung des gestützt auf die Gefährdungsanalyse ermittelten kantonalen Handlungsbedarfs;

c) Bau, Betrieb und Unterhalt von Einrichtungen für die kantonalen Führungsorgane;

d) Warnung der Gemeinden bei Vorzeichen von Gefahren, bei denen gemäss Beurteilung der zuständigen Fachstelle grössere Auswirkungen für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon eintreten können;

e) Alarmierung der Bevölkerung bei akuten Gefahren, bei denen gemäss Beurteilung der zuständigen Fachstelle mit grösseren Auswirkungen für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon zu rechnen ist, und Abgabe von Empfehlungen für das Verhalten im Falle des Eintritts des Ereignisses;

f) Bereitstellung der vom Kanton zur Warnung der Gemeinden benötigten technischen Infrastruktur;

g) Festlegung der Standorte der von den Gemeinden zu installierenden Vorrichtungen für die Alarmierung der Bevölkerung;

h) Beschaffung und Unterhalt der zur Kommunikation mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes notwendigen Mittel;

i) Festlegen der Anzahl der von den Gemeinden zu beschaffenden Kommunikationsgeräte;

k) Beschaffung und Unterhalt von Sachmitteln zur Unterstützung der Partner des Bevölkerungsschutzes;

l) Beratung der Gemeinden bei Fragen zur Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen;

m) Erarbeiten von Grundlagen zur Sicherstellung der Verwaltungstätigkeit sowie der Sicherheit und Ordnung in der ausserordentlichen Lage;

n) Erarbeiten von Grundlagen zur Sicherstellung der für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Bereiche wie Grundnahrungsmittel, Wasser, Energie, Geld, öffentlicher Verkehr und Telematik in der ausserordentlichen Lage;

o) Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Führungsstäbe der Gemeinden und des Kantons;

p) Durchführung von periodischen Übungen, um die Zusammenarbeit der Partner im Bevölkerungsschutz zu schulen;

q) Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland.

2. Die Gefährdungsanalyse ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

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