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Art. 7 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Gemeinden

Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
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Art. 7 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind zuständig für die Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen auf ihrem Gemeindegebiet.

2. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten

a) Analyse der Gefahren, die sich auf dem Gemeindegebiet ereignen oder sich auf das Gemeindegebiet auswirken können;

b) Umsetzung beziehungsweise Veranlassung des gestützt auf die Gefährdungsanalyse ermittelten Handlungsbedarfs in Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden und den Betreibern der Gefahrenquellen;

c) Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der vom Kanton vorgeschriebenen Anzahl Kommunikationsgeräte und deren Bedienungskompetenz durch Gemeindefunktionäre;

d) Alarmierung der Bevölkerung und Erlass von Verhaltensanweisungen.

3. Die Gefährdungsanalyse ist dem Kanton zur Kenntnis zu bringen. Sie ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

4. Der Kanton kann Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.

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