Art. 6 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Kantonaler Führungsstab
Art. 6 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Kantonaler Führungsstab
1. Die Regierung setzt für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen Führungsstab ein.
2. Dem kantonalen Führungsstab obliegt in der Akut- und Wiederherstellungsphase von ausserordentlichen Lagen die Gesamteinsatzleitung.
3. Die Regierung kann
a) die Gesamteinsatzleitung auch bei Ereignissen der besonderen Lage während der Akutphase dem kantonalen Führungsstab übertragen;
b) bei kantonsübergreifenden Ereignissen die Bewältigung mit dessen Einverständnis einem anderen Kanton übertragen.
4. Die Führung des kantonalen Führungsstabs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amts.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
5. Erfordert ein Ereignis den Einsatz der Kantonspolizei, obliegt dieser die Führung des kantonalen Führungsstabs in der Akutphase, bis sie vom für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt übernommen wird.