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Art. 5 Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Gemeindeführungsstab

Führungsstäbe
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Art. 5 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Gemeindeführungsstab

1. Die Gemeinden setzen für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen einen kommunalen oder interkommunalen Führungsstab ein.

2. Sie umschreiben dessen Aufgaben und Kompetenzen in einem Pflichtenheft und sorgen für die Ausbildung der Mitglieder des Gemeindeführungsstabes.

3. Die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe sind verpflichtet, an den vom Kanton angebotenen Aus- und Weiterbildungen für Führungsstäbe teilzunehmen.

4. Der Kanton kann die fachliche Zusammensetzung des Gemeindeführungsstabes festlegen.

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